Statuten

Statuten

PHARMAZEUTISCHE GESELLSCHAFT ZÜRICH (Pharm.G.Z.)

gegründet: 19. Juni 1946

ART. 1. Zweck

Die Pharmazeutische Gesellschaft Zürich bezweckt die Pflege der pharmazeutischen und mit der Pharmazie verwandten Wissenschaften. Sie soll eine Möglichkeit zur Fortbildung und Einblicke in neuere wissenschaftliche Erkenntnisse bieten.

Zu diesem Zweck werden Vorträge, Seminare, Demonstrationen, Besichtigungen und ähnliche Veranstaltungen durchgeführt

Sie kann anderen Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung beitreten.

ART. 2. Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus Kollektiv- und Einzelmitgliedern. Kollektivmitglieder der Gesellschaft können werden:

Kantonale und lokale Vereinigungen von Apothekern und Apothekerinnen und Studierenden der Pharmazie oder verwandter Wissenschaften.

Einzelmitglieder können werden:

Apotheker und Apothekerinnen, Studierende der Pharmazie und weitere Personen, die zur Pharmazie in Beziehung stehen.

ART. 3. Aufnahme

Wer der Gesellschaft beizutreten wünscht, hat dem Vorstand ein Aufnahmegesuch zu unterbreiten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Zusatz gemäss Beschluss GV v. 20.6.91

ART. 4. Beitrag

Der Jahresbeitrag für Kollektiv- und Einzelmitglieder wird von der Generalversammlung bestimmt. Er bleibt gleich bestehen bis eine Änderung beschlossen wird.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

ART. 5. Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch den Tod

durch Austritt unter Mitteilung an den Vorstand.

durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Ausschluss durch den Vorstand braucht nicht begründet zu werden.

Das ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung Beschwerde einreichen.

Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.

ART. 6. Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

die Generalversammlung

der Vorstand

die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen

ART. 7. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen:

Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnung.

Die Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Rechnungsüberschusses.

Die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrages.

Alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren und Revisorinnen.

Die Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschluss aus der Gesellschaft.

Die Revision der Statuten.

Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:

wenn es der Vorstand für angemessen erachtet.

wenn es mindestens 1/5 alle Mitglieder durch eine Eingabe verlangen.

Die Einladung zur Generalversammlung und zur ausserordentlichen Generalversammlung müssen, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt werden.

ART. 8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

dem Präsidenten oder der Präsidentin

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin

dem Aktuar oder der Aktuarin

dem Kassier oder der Kassierin und

bis zu drei Beisitzern und Beisitzerinnen.

Der Präsident oder die Präsidentin muss ein eidg. Diplom in Pharmazie haben und wird von der Generalversammlung gewählt; der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin kann auch gleichzeitig eine andere Vorstandscharge bekleiden.

Im Vorstand sollen vertreten sein:

die Kollektivmitglieder

die Einzelmitglieder

der Lehrkörper des Instituts für Pharmazeutische Wissenschaften der ETH in Zürich.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

ART. 9. Die Revisoren und Revisorinnen

Aus den Mitgliedern werden von der Generalversammlung zwei Revisoren / Revisorinnen gewählt. Sie haben die Geschäftsführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

Die Amtsdauer der Revisoren und Revisorinnen beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar.

ART. 10. Wahlen

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Massgebend ist das absolute Mehr.

Statutenänderungen und Ausschluss von Mitgliedern können nur mit 2/3-Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine einzige Stimme, gleichgültig ob es Einzelmitglied ist oder zu den Kollektivmitgliedern gehört.

Entsteht bei der Abstimmung Stimmgleichheit, so zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt.

ART. 11. Veranstaltungen

Jedes Jahr sollen mindestens vier Veranstaltungen im Sinne von ART. 1 durchgeführt werden.

ART. 12. Publikationsorgan

Die Publikationen der Pharm. G. Z. erfolgen auf der deren Website und auf einer geeigneten Website der FPH bzw. von pharmaSuisse Zudem sollen Studierende der Pharmazie in geeigneter Weise darauf aufmerksam gemacht werden.

ART. 13. Auflösung

Zur Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder erforderlich. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Das Vermögen fliesst in einem solchen Fall in einen Fond, der vom Apothekerverein des Kantons Zürich oder vom Schweizerischen Apothekerverband (pharmaSuisse) verwaltet wird, bis eine neue Gesellschaft mit der gleichen oder einer ähnlichen Zielsetzung gegründet wird.

Ersetzt Version vom 7. Juni 1990 mit Zusatz vom 20. Juni 1991, Zürich,

Zürich, 14. März 2024

statuten_v_20_06_1991_revision_2024_03_14_def.pdf