Statuten
Statuten
PHARMAZEUTISCHE GESELLSCHAFT ZÜRICH (Pharm.G.Z.)
gegründet: 19. Juni 1946
ART. 1. Zweck
Die Pharmazeutische Gesellschaft Zürich bezweckt die Pflege der pharmazeutischen und mit der Pharmazie verwandten Wissenschaften. Sie soll eine Möglichkeit zur Fortbildung und Einblicke in neuere wissenschaftliche Erkenntnisse bieten.
Zu diesem Zweck werden Vorträge, Seminare, Demonstrationen, Besichtigungen und ähnliche Veranstaltungen durchgeführt
Sie kann anderen Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung beitreten.
ART. 2. Mitglieder
Der Verein setzt sich zusammen aus Kollektiv- und Einzelmitgliedern. Kollektivmitglieder der Gesellschaft können werden:
Kantonale und lokale Vereinigungen von Apothekern und Apothekerinnen und Studierenden der Pharmazie oder verwandter Wissenschaften.
Einzelmitglieder können werden:
Apotheker und Apothekerinnen, Studierende der Pharmazie und weitere Personen, die zur Pharmazie in Beziehung stehen.
ART. 3. Aufnahme
Wer der Gesellschaft beizutreten wünscht, hat dem Vorstand ein Aufnahmegesuch zu unterbreiten.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Zusatz gemäss Beschluss GV v. 20.6.91
ART. 4. Beitrag
Der Jahresbeitrag für Kollektiv- und Einzelmitglieder wird von der Generalversammlung bestimmt. Er bleibt gleich bestehen bis eine Änderung beschlossen wird.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
ART. 5. Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod
durch Austritt unter Mitteilung an den Vorstand.
durch Ausschluss durch den Vorstand. Ein Ausschluss durch den Vorstand braucht nicht begründet zu werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung Beschwerde einreichen.
Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.
ART. 6. Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen
ART. 7. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen:
Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnung.
Die Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Rechnungsüberschusses.
Die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrages.
Alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren und Revisorinnen.
Die Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschluss aus der Gesellschaft.
Die Revision der Statuten.
Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:
wenn es der Vorstand für angemessen erachtet.
wenn es mindestens 1/5 alle Mitglieder durch eine Eingabe verlangen.
Die Einladung zur Generalversammlung und zur ausserordentlichen Generalversammlung müssen, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt werden.
ART. 8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten oder der Präsidentin
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
dem Aktuar oder der Aktuarin
dem Kassier oder der Kassierin und
bis zu drei Beisitzern und Beisitzerinnen.
Der Präsident oder die Präsidentin muss ein eidg. Diplom in Pharmazie haben und wird von der Generalversammlung gewählt; der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin kann auch gleichzeitig eine andere Vorstandscharge bekleiden.
Im Vorstand sollen vertreten sein:
die Kollektivmitglieder
die Einzelmitglieder
der Lehrkörper des Instituts für Pharmazeutische Wissenschaften der ETH in Zürich.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
ART. 9. Die Revisoren und Revisorinnen
Aus den Mitgliedern werden von der Generalversammlung zwei Revisoren / Revisorinnen gewählt. Sie haben die Geschäftsführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
Die Amtsdauer der Revisoren und Revisorinnen beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar.
ART. 10. Wahlen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Massgebend ist das absolute Mehr.
Statutenänderungen und Ausschluss von Mitgliedern können nur mit 2/3-Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine einzige Stimme, gleichgültig ob es Einzelmitglied ist oder zu den Kollektivmitgliedern gehört.
Entsteht bei der Abstimmung Stimmgleichheit, so zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt.
ART. 11. Veranstaltungen
Jedes Jahr sollen mindestens vier Veranstaltungen im Sinne von ART. 1 durchgeführt werden.
ART. 12. Publikationsorgan
Die Publikationen der Pharm. G. Z. erfolgen auf der deren Website und auf einer geeigneten Website der FPH bzw. von pharmaSuisse Zudem sollen Studierende der Pharmazie in geeigneter Weise darauf aufmerksam gemacht werden.
ART. 13. Auflösung
Zur Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder erforderlich. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Das Vermögen fliesst in einem solchen Fall in einen Fond, der vom Apothekerverein des Kantons Zürich oder vom Schweizerischen Apothekerverband (pharmaSuisse) verwaltet wird, bis eine neue Gesellschaft mit der gleichen oder einer ähnlichen Zielsetzung gegründet wird.
Ersetzt Version vom 7. Juni 1990 mit Zusatz vom 20. Juni 1991, Zürich,
Zürich, 14. März 2024